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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 15 W 542/01
Rechtsgebiete: ZSEG, BGB, KostO


Vorschriften:

ZSEG § 9
ZSEG § 11 Abs. 2
BGB § 1835
BGB § 1908 i
KostO § 92
Leitsatz:

Zur Höhe erstattungsfähiger Kosten für die Anfertigung von Fotokopien beim Anspruch des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse auf Ersatz von Aufwendungen.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 15 W 0542/01 11 T 1054/01 LG Chemnitz

des 15. Zivilsenats

vom 21.05.2001

In dem Betreuungsverfahren

wegen Betreuervergütung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

den Richter am Oberlandesgericht und

den Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04.04.2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 21.03.2001 - 11 T 1054/01 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4,06 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin macht für die Erstellung von Fotokopien, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuerin der Betroffenen gefertigt hat, Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse in Höhe von 1,00 DM pro Kopie geltend. Amtsgericht und Landgericht haben die beantragte Zahlung auf je 0,30 DM, d. h. für fünf Kopien um insgesamt 4,06 DM inklusive Mehrwertsteuer gekürzt. Mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Erstattungsantrag weiter.

Der Rechtsbehelf ist zulässig (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG i.V.m. § 69 e Satz 1 FGG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts lässt Rechtsfehler, die dem Senat Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO), nicht erkennen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre auch im betreuungsrechtlichen Schrifttum (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht 2. Aufl. 2001, § 1835 BGB, Rdn. 9; Bauer/Deinert in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Abschnitt 1100, Loseblatt Stand November 2000, § 1835 BGB, Rdn. 34 a; Soergel-Zimmermann, 13. Aufl. 2000, § 1835 BGB, Rdn. 8) und vereinzelt in der Rechtsprechung (LG Koblenz, BT-Prax 2000, 180) vertretene Rechtsansicht auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG, aus dem sich in Verbindung mit Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Betreuungsangelegenheiten ein Anspruch auf einen Erstattungsbetrag von 1,00 DM je Kopie für die ersten 50 Fotokopien pro Kalenderjahr (letzteres soll auf der zusätzlichen Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 92 KostO beruhen) ergebe.

Der Senat teilt diese Auffassung (die sich einer über Zweckmäßigkeitserwägungen hinausgehenden Begründung auch weitgehend enthält) in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss nicht. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz resultiert aus § 1835 BGB i.V.m. § 1908 i BGB. Ersatzfähig sind danach die tatsächlichen Aufwendungen, welche der Betreuer den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 670 BGB). Der Umfang dieser Aufwendungen mag im Einzelfall aus Praktikabilitätsgründen auch geschätzt werden können. Die Übernahme einer im Ansatz in gänzlich anderem Zusammenhang getroffenen gesetzlichen Pauschalierungsregelung hält der Senat indes nicht für einen gangbaren Weg, um Darlegungsschwierigkeiten des Ersatzberechtigten zu begegnen. § 1835 BGB verweist seit seiner Novellierung durch das zum 01.01.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz zwar (zur Fahrtkostenpauschale) auf § 9 ZSEG, aber - nach wie vor - gerade nicht auf § 11 Abs. 2 ZSEG, obwohl dem Gesetzgeber auch die Diskussion um erstattungsfähige Kopierkosten bei der Neuregelung bekannt war. Das spricht jedenfalls eher dagegen als dafür, § 11 Abs. 2 ZSEG dennoch auf die vorliegende Konstellation entsprechend anzuwenden. Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 2 ZSEG seinerseits auf eine Vorschrift (Nr. 9000 KV-GKG) verweist, die ihrer Struktur nach auf unter Umständen lang andauernde Betreuungen nicht passt. Denn danach wird der erhöhte Auslagenersatz von 1,00 DM für die ersten 50 Seiten Schreibauslagen angesetzt, die in demselben Rechtszug angefallen sind, also einmal für die Tätigkeit des mit der Angelegenheit befassten Gerichts. Das rechtfertigt es nach Maßgabe der Verweisung in § 11 Abs. 2 ZSEG, dem in derselben Angelegenheit tätigen Sachverständigen die nämliche - einmalige - Erstattung zuzubilligen. Die Betreuung ist aber im Gegensatz hierzu nicht auf eine einmalige Streitentscheidung oder Begutachtung, sondern regelmäßig auf eine anhaltende Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen angelegt. Diesem strukturellen Unterschied dadurch Rechnung tragen zu wollen, dass Betreuern der erhöhte Erstattungssatz in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 92 KostO für jedes Kalenderjahr gewährt wird, geht aus Sicht des Senats über die Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation hinaus. Eine periodisch wiederkehrende Bewilligung des höheren Auslagenersatzes ist in Nr. 9000 KV-GKG nicht vorgesehen, und sie kann auch nicht aus einer Vorschrift hergeleitet werden, die sich, wie § 92 KostO, mit Auslagenersatz gar nicht befasst.

Nach alledem beschränkt sich die sachliche Gemeinsamkeit der hier zu beurteilenden Situation mit dem sich aus § 11 Abs. 2 ZSEG ergebenden Ersatzanspruch des Sachverständigen darauf, dass der Berufsbetreuer wie dieser einen gewissen büroorganisatorischen Aufwand entfalten muss, um seinen jedenfalls auch im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gerecht werden zu können. Dies reicht indes zur Begründung eines Aufwendungsersatzanspruchs, den in dem geltend gemachten Sinn zu regeln der Gesetzgeber sich erst unlängst gerade nicht hat entschließen können, nicht aus. Dass das Landgericht die der Beschwerdeführerin tatsächlich entstandenen Auslagen für die Anfertigung einer einzelnen Kopie jeweils mit geschätzten 0,30 DM netto als ersatzfähig anerkannt hat, ist mithin in Begründung und Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13 a Abs. 1 FGG). Außer der Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, sind derartige Kosten keinem Verfahrensbeteiligten entstanden.

Der Beschwerdewert entspricht der Höhe des zuletzt streitbefangenen Auslagenersatzes.



Ende der Entscheidung

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